
Beurlaubung
Eine Beurlaubung bzw. Befreiung kann nur aus wichtigen Gründen auf Antrag gewährt werden. Voraussetzung ist, dass nachgewiesen wird, dass die Beurlaubung nicht der Verlängerung der Schulferien dient. Bitte stimmen Sie daher Ihre Urlaubspläne unbedingt mit den Ferienzeiten ab.
Wichtige Gründe können u. a. sein:
- persönliche Anlässe
wie z. B. Erstkommunion, Hochzeit, Jubiläum, Todesfall, … - religiöse Feiertage
wenn das Kind der jeweiligen Religionsgemeinschaft angehört - Veranstaltungen mit besonderer Bedeutung für die Schüler*innen
wie z. B. aktive Teilnahme an Musik- oder Sportveranstaltungen - Erholungsmaßnahmen
wie z. B. Eltern-Kind-Kuren - vorübergehende unumgängliche Schließung des Haushalts
wegen besonderer persönlicher oder wirtschaftlicher Verhältnisse der Eltern
wie z.B. Krankenhausaufenthalt oder Umzug
Die Beurlaubung bzw. Befreiung ist von den Erziehungsberechtigten unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises rechtzeitig, in der Regel mindestens eine Woche vorher, schriftlich über die Klassenleitung zu beantragen, damit eine rechtzeitige Entscheidung möglich ist.
Sie können den Antrag formlos stellen, oder auch die nebenstehende Vorlage „Antrag auf Beurlaubung vom Unterricht“ verwenden.
Bitte beachten Sie auch die folgenden Hinweise:
- Der während der Beurlaubung versäumte Unterrichtsstoff ist nachzuholen.
- Die Dauer der Beurlaubung sollte eine Woche pro Schuljahr nicht überschreiten.
- Eventuell notwendige Buchungen im Zusammenhang mit der Beurlaubung sollten erst nach der Genehmigung erfolgen, da ansonsten die vom Gesetzgeber geforderte „rechtzeitige“ Antragstellung nicht mehr erkennbar ist.
- Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Beurlaubungsverbot vor und nach den Ferien ist nur möglich, wenn ein dringender und wichtiger Grund nachgewiesen wird und die Beurlaubung nachweislich nicht der Verlängerung der Schulferien dient. Eine Verlängerung der Ferien ohne Beurlaubung stellt eine Verletzung der Schulpflicht dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
